Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen und Leistungen der Openaircam, Wespenweg 20, 24145 Kiel, (nachfolgend „Openaircam“), erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine Anwendung.

(2) Auftraggeber und Vertragspartner von Openaircam im Sinne dieser AGB können ausschließlich Unternehmer i. S. d. § 14 BGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Auftraggeber“) sein. Ein Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

(3) Openaircam ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern, sofern der Auftraggeber der Änderung zustimmt. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, sofern der Auftraggeber der Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, die einen Hinweis auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs enthält, widerspricht.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages sind u. a. kostenpflichtige Dienstleistungen von Openaircam im Zusammenhang mit der Erstellung von Fotos und Produktion von Filmen (nach den Vorgaben des Auftraggebers), die zum Teil mit Hilfe von zivilen Kameradrohnen oder Multikoptern oder ähnlichen unbemannten Luftfahrzeugen (nachfolgend „Drohnen“) oder Fahrzeugen aufgezeichnet werden.

(2) Die Leistungen von Openaircam im Zusammenhang mit Foto- bzw. Videoproduktionen werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Sicherheitsanforderungen sowie gesetzlichen und/oder behördlichen Rahmenbedingungen erbracht. Der Auftraggeber kann Leistungen außerhalb dieser Vorgaben nicht beauftragen oder deren Erbringung verlangen. Zu den geltenden Sicherheitsanforderungen gehören insbesondere die folgenden Regeln:

  • keine Flugaktivitäten bei Regen, Schneefall, Hagel, Sturm oder Gewitter
  • keine Flugaktivitäten vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
  • Flüge maximal bis Windgeschwindigkeiten von 30 km/h
  • Fluggeschwindigkeit der Drohne bis max. 60 km/h (mit Red Dragon und Arri Alexa Mini Kamera bis max. 40 km/h)
  • Sichtflug nach VFR-Regeln (Flüge nur mit Sichtkontakt zur Drohne)
  • maximale Flughöhe 100 Meter (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
  • maximale Entfernung zum Piloten horizontal 500 Meter (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
  • kein Überflug von Personen (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
  • Luftsperrgebiete dürfen nicht durchflogen werden – keine Flüge in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flughäfen und Flugplätzen (mit Sondergenehmigung möglich)
  • keine Flüge ohne Aufstiegserlaubnis, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.

Im Falle außergewöhnlicher Wetterbedingungen entscheidet der jeweilige Pilot von Openaircam vor Ort nach eigenem Ermessen, ob die geplante Flugaktivität vertretbar ist oder nicht. Sollte der Einsatz des Multikopters wetterbedingt gar nicht möglich sein, ist ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% der Gesamt-Auftragssumme zu erstatten.

(3) Sofern eine behördliche Aufstiegserlaubnis nach § 16 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) oder nach landesrechtlichen Vorschriften notwendig ist, kümmert sich Openaircam um deren Einholung bzw. Erteilung, es sei denn es wird im Einzelfall etwas anderes vereinbart oder diese liegt bei Durchführung des Auftrags bereits vor. Der Auftraggeber trägt die Kosten für die Einholung einer Aufstiegserlaubnis gemäß der aktuellen Preisliste von Openaircam.

Für die behördliche Aufstiegserlaubnis werden vom Kunden insbesondere die folgenden Angaben benötigt: Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers / Betreibers, sofern der Drehort auf Privatgelände liegt; exakte Ortsangabe des Drehortes / der Drehorte für die Erstellung der Flugpläne und Flugzonen (z. B. Google-Maps Karte mit exakten Markierungen). Nach Eingang der vorstehenden Informationen bei der zuständigen Behörde beträgt die Bearbeitungszeit der Behörden in aller Regel ca. 10-14 Werktage. Ferner sind z. T. Sondergenehmigungen für z. B. Nachtflüge, das Überfliegen von Wasserstraßen / Flüssen, sowie Großveranstaltungen notwendig. Der Antrag nimmt hierbei im Einzelfall mehr Zeit in Anspruch. Etwaige Grundstücksnutzungsgebühren werden separat berechnet.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen von Openaircam nach den vereinbarten Vergütungssätzen gemäß der bei Beauftragung aktuellen Preisliste von Openaircam zu vergüten.

(5) Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, Openaircam bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang zu unterstützen. Der Auftraggeber wird insbesondere rechtzeitig dafür sorgen, dass der oder die Orte, an denen gedreht werden soll(en), Openaircam rechtzeitig mitgeteilt werden und die erforderlichen Genehmigungen (z. B. etwaiger Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer oder Pächter) eingeholt werden. Sobald Drehorte genehmigt worden sind, wird der Auftraggeber Openaircam dies unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeber hat außerdem sicherzustellen, dass das Betreten von Grundstücken durch Mitarbeiter von Openaircam nicht gegen Rechte Dritter verstößt. Darüber hinaus hat der Auftraggeber etwaige Einwilligungen von gefilmten Personen rechtzeitig einzuholen, um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu vermeiden. Openaircam behält sich bei Nichteinhaltung vor, den Flug zu verweigern; hierbei ist die Gesamt-Auftragssumme in vollem Umfang zu erstatten. Der Auftraggeber trägt außerdem die alleinige Verantwortung für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der beauftragten Filmaufnahmen.

(6) Im Rahmen der Filmproduktion übernimmt Openaircam i. d. R. auch die Recherche und die Auswahl der geeigneten Musik zur Untermalung der Videos. Für die Recherche und die Auswahl der Musik wird eine pauschale Gebühr gemäß Preisliste veranschlagt. Auf Wunsch des Auftraggebers übernimmt Openaircam in diesem Zusammenhang auch die Lizenzierung (falls notwendig) der entsprechenden Musikstücke für den angestrebten Zweck, wobei der Auftraggeber die anfallenden Lizenzgebühren zu tragen hat. Für die Lizenzierung der Musikstücke kommen ggf. zusätzliche Lizenz- oder Vertragsbedingungen des Lizenzgebers zur Anwendung. Der Auftraggeber ist sodann für die Meldung bzw. Abwicklung der Vergütung mit Verwertungsgesellschaften (insb. GEMA) nach der Veröffentlichung des Filmes selbst verantwortlich.

(7) Openaircam ist zum Einsatz von Subunternehmern ohne vorherige Absprache mit dem Auftraggeber berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet Openaircam nicht von ihren vertragsgemäßen Verpflichtungen. Ein Substitutionsrecht steht ihr nicht zu. Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe von Openaircam.

(8) “Fotografien” im Sinne dieser AGB sind alle von Openaircam hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder oder Videos in digitalisierter Form auf CD/DVD oder sonstigen Speichermedien, Dia Positive, Negative usw.). Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem von Openaircam gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff. UrhG handelt.

(9) Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der

Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen.

(10) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Bilder stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum von Openaircam unterliegen. Reklamationen und / oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Openaircam ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografieerstellung sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.

(11) Openaircam verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des Bild- oder Videomaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden. Originaldateien, wie RAW-Dateien verbleiben bei Openaircam. Eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

§ 3 Zustandekommen des Vertrages

(1) Die Präsentation der Dienstleistungen auf unserer Webseite stellt kein bindendes Angebot durch uns auf Abschluss eines Vertrages dar. Sie werden hierdurch lediglich aufgefordert, den Kontakt mit uns aufzunehmen und Ihren Wunsch/ Bedarf der Dienstleistung zu erörtern.

(2) Auf Grundlage Ihres Bedarfes erstellen wir Ihnen ein verbindliches Angebot gerichtet auf den Abschluss eines Vertrages mit uns. Mit dem Absenden Ihrer schriftlichen Bestätigung unseres verbindlichen Angebotes erkennen Sie auch diese Geschäftsbedingungen als für das Rechtsverhältnis mit uns als allein maßgeblich an.

(3) Bei Auftragserteilung durch Sie kommt der Vertrag zustande mit: Openaircam, Sascha Buchholz, Wespenweg 20, 24145 Kiel, Deutschland, Tel: 0800-42627337, Ust.-ID gemäß § 27 a UStG: DE256704140, E-Mail: info[at]openaircam.de.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Die Höhe der Vergütung richtet sich abhängig von Art und Umfang des Auftrags nach den Vergütungssätzen der bei Auftragserteilung aktuellen Preisliste von Openaircam.

(3) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist das vereinbarte Honorar zu 50% bei Auftragserteilung als Anzahlung fällig und ohne Abzug zahlbar. Bei Drehs außerhalb Deutschlands oder wenn der Auftraggeber seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, kann Openaircam im Einzelfall bis zu 100% des vereinbarten Honorars im Voraus verlangen. Der jeweilige Restbetrag wird unmittelbar nach dem letzten Drehtermin abgerechnet. Ein Arbeitstag umfasst – sofern nicht abweichend vereinbart – acht Stunden. Ab vier Überstunden wird ein weiterer, halber Tagessatz gemäß Preisliste berechnet. Beträgt die Arbeitszeit mehr als 8 Stunden, wird für jeden angebrochenen 4 Stunden Zyklus ein halber Tagessatz fällig.

(4)Honorarrechnungen sind im Übrigen unmittelbar nach Zugang beim Auftraggeber fällig und ohne Abzug zahlbar. Auslagen wie z. B. Reisekosten werden mit der Honorarrechnung ausgewiesen. Bei Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber wird ein Ausfallhonorar gestaffelt wie folgt fällig:

  • bis 7 Tage vor Auftragstermin 30% netto des Honorars
  • bis 3 Tage vor Auftragstermin 50% netto des Honorars
  • bis 48 Stunden vor Auftragstermin 70% netto des Honorars
  • bis 24 Stunden vor Auftragstermin 100% netto des Honorars

Für den Fall, dass der Auftraggeber einen geplanten Produktionstermin (z. B. Außenaufnahmen) einseitig verschieben möchte, ist dieser verpflichtet, Openaircam die ihr im Zusammenhang mit dem zuvor festgelegten Produktionstermin entstandenen Kosten (z. B. für Genehmigungen, Flugtickets, Stornierungskosten für Hotelzimmer, Mautpass, angemietetes Equipment etc.) zu erstatten. Soweit erforderlich, können diese Kosten für einen Ausweichtermin dann erneut anfallen.

(5) In Fällen, in denen sich kurzfristig (innerhalb von 24 Stunden vor dem Auftragstermin oder am Tag der Auftragsausführung selbst) herausstellen sollte, dass die Durchführung eines Auftrages wegen schlechter Witterungsbedingungen (z. B. Stark- oder Dauerregen oder Sturm) oder wegen fehlender Freigabe durch die Luftaufsicht ohne eigene Stornierung durch den Auftraggeber und ohne Verschulden einer Vertragspartei nicht möglich sein sollte und lässt sich (etwa wegen des Fixcharakters des Auftrags, z. B. Filmen einer bestimmten Sportveranstaltung) auch kein geeigneter Ausweichtermin finden, ist Openaircam berechtigt, für den ausgefallenen Tag ein pauschales Ausfallhonorar sowie Aufwandserstattung gemäß Kostenvoranschlag bzw. Preisliste (Handling Fee zzgl. Fixkosten und Auslagen, z. B. für Genehmigung, ggf. angemietetes Equipment, Anreise, Hotel etc.) abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen. Stellt sich zum Zeitpunkt des geplanten Produktionstermins heraus, dass die Wetterbedingungen die Produktion nach den Vorgaben in diesen AGB doch zugelassen hätten und wäre diese auch ansonsten wie geplant möglich gewesen, wurde die Produktion aber dennoch vom Auftraggeber zuvor abgesagt, so behält Openaircam ihren Anspruch auf das volle Honorar. Sollte eine bereits begonnene Produktion nach erfolgter Anreise der Mitarbeiter der Openaircam wetterbedingt unterbrochen und auf den nachfolgenden Tag verschoben werden, so wird pro Leerlauf-Tag gemäß Preisliste der Tagessatz für Schlechtwetter berechnet.

§ 5 Urheberrechte, Nutzungsrechte, Eigenwerbung

(1) Dem Fotografen oder Kameramann steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotos und Videos zu. Urheberrechte sind laut Urheberrechtsgesetz nicht übertragbar. Openaircam wird sich vom Fotografen oder Kameramann das ausschließliche Nutzungsrecht für alle Arten der Nutzung, ob bekannt oder unbekannt, übertragen lassen.

(2) Openaircam verfügt über sämtliche ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den im Zuge der Ausführung des Auftrages erstellten oder entstehenden Werken oder sonstigen Leistungsgegenständen, z. B. Film- oder Lichtbildwerke oder Licht- oder Laufbilder.

(3) Soweit nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, räumt Openaircam an den entstandenen Werken und Leistungsgegenständen ein einfaches, räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung des Werks oder Leistungsgegenstandes für den angestrebten Zweck ein. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Vergütung des Auftrages. Je nach Auftrag kann die Nutzungsmöglichkeit zeitlich beschränkt werden. Ein Bearbeitungsrecht wird nicht eingeräumt. Jede weitergehende Nutzung ist untersagt und bedarf der schriftlichen Einräumung eines zusätzlichen Nutzungsrechts.

(4) Openaircam bleibt berechtigt, die entstandenen Werke und Leistungsgegenstände nach der Veröffentlichung des Gesamtwerks durch den Auftraggeber für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen, z. B. im Rahmen der Werbung (z. B. in Showreels), auch wenn in diesem Zusammenhang Kennzeichen des Auftraggebers (Marken, Werktitel oder Unternehmenskennzeichen) oder sonstige geschützte Zeichen erkennbar sind.

(5) Die Herausgabe von Rohdaten und/oder Rohmaterial ist nicht geschuldet, es sei denn dies ist im Einzelfall gerade der Vertragsgegenstand und die Bearbeitung soll durch den Auftraggeber erfolgen; in diesem Fall räumt Openaircam dem Auftraggeber ein entsprechendes Bearbeitungsrecht ein.

(6) Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte und Sonderkonditionen bei Personen der Zeitgeschichte müssen schriftlich vereinbart werden.

§ 6 Gewährleistung

(1) Openaircam leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt Openaircam nach ihrer Wahl einen anderen mangelfreien Leistungsgegenstand oder beseitigt den Mangel. Der Mangel gilt auch als beseitigt, sofern Openaircam dem Auftraggeber eine zumutbare Ersatzlösung bereitstellt, die die Auswirkungen des Mangels vermeidet und deren Einsatz für den Auftraggeber zumutbar ist.

(2) Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllung fehl und ist diese nicht innerhalb zumutbarer Zeit erfolgt, so ist der Auftraggeber berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

(3) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die infolge eines Mangels geltend gemacht werden, der vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Schäden an Leib, Leben und Gesundheit sowie Schäden und/oder die infolge einer Verletzung von Garantiezusagen entstehen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Rechte aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

§ 7 Haftung

(1) Openaircam haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Openaircam haftet ferner für die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d. h. solchen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten haftet Openaircam jedoch nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung von Openaircam wirkt auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einer ausdrücklichen Garantieübernahme. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

(3) Openaircam weist darauf hin, dass für das eigene Equipment (Copter, Kamera etc.) grundsätzlich Versicherungsschutz (u. a. Haftpflicht) besteht. Als gewerblicher Anbieter von Filmproduktionen mit Hilfe von Drohnen verfügt Openaircam auch über die gesetzlich vorgeschriebene Lufthaftpflichtversicherung für Personen und Sachschäden.

Dies gilt jedoch nicht für fremde Geräte, die auf Wunsch des Auftraggebers angemietet oder eingesetzt werden sollen. Insoweit hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass auch insoweit ausreichend Versicherungsschutz besteht. Für bestimmte Geräte (z. B. Red Epic), die auf Wunsch des Auftraggebers verwendet werden sollen, kann Openaircam eine zusätzliche Geräteversicherung abschließen und die Kosten hierfür auf den Auftraggeber übertragen. Soll Openaircam auf Wunsch des Auftraggebers Auftraggeber eigene Geräte oder vom Auftraggeber beigestellte Geräte, die im Eigentum Dritter stehen, einsetzen, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass diese Geräte ausreichend gegen Beschädigungen oder Verlust versichert sind. Ist dies nicht der Fall, kann Openaircam den Einsatz solcher Geräte entweder ablehnen oder diese auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers unter Ausschluss jeglicher Haftung einsetzen.

(4) Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis richtet sich, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand nach dem Sitz von Openaircam.

(3) Sind eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.